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   OLG Hamm, 07.02.1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85   

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https://dejure.org/1985,3323
OLG Hamm, 07.02.1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85 (https://dejure.org/1985,3323)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85 (https://dejure.org/1985,3323)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85 (https://dejure.org/1985,3323)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 24.09.1987 - 1 Vollz (Ws) 44/87
    Hierüber zu entscheiden ist jedoch worauf schon in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1986 zu Recht hingewiesen worden ist - das gemäß § 766 ZPO oder sonstigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zuständige Gericht als Vollstreckungsgericht berufen (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsentscheidung vom 7.2.1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85 - in ZfStrVo 1985, 318; Stöber Forderungspfändung, 7. Aufl., Rdn. 134; Lappe und Steinbild, Komm. zur Justzbeitreibungsordnung § 8 Anm. 2).

    Das Oberlandesgericht Zweibrücken, das seinerseits eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7.2.1985 (a.a.O.) mit der Begründung verneint hatte, daß es sich dort nur um die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Pfändung eines Eigengeldguthabens gehandelt habe, also keinen vergleichbaren Sachverhalt betreffe, ist in seiner Entscheidung offenbar davon ausgegangen, daß gegen die Annahme durch die Justizvollzugsanstalt, daß das Hausgeld noch von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erfaßt gewesen sei, der Rechtsweg nach § 109 StVollzG gegeben sei.

  • BGH, 11.09.1990 - 5 AR Vollz 28/90

    Strafvollzug - Pfändung von Arbeitslohn - Strafgefangener

    Ein Hindernis für die beabsichtigte Entscheidung sieht das Oberlandesgericht Nürnberg auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85 - (ZfStrVo 1985, 318).
  • OLG Frankfurt, 09.02.1994 - 3 Ws 675/93
    Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag als unzulässig mit der Begründung verworfen, im Anschluß an das Oberlandesgericht Hamm (ZfStrVO 1985, 318, 1988, 115 ff.) und das Kammergericht (NStZ 1991, 56) handele es sich bei dem Begehren des Antragstellers nicht um die Überprüfung einer Vollzugsmaßnahme, weil dieser eine Entscheidung über die Wirksamkeit und dem Umfang der vorgenommenen Pfändung erstrebe.
  • OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94

    Pfändung von Arbeitsentgelt des Strafgefangenen; Zulässiger Rechtsweg gegen

    Der Rechtsweg nach § 109 ff. StVollzG bezieht sich auf Maßnahmen einer Vollzugsbehörde, soweit sie Rechtsverhältnisse eines Gefangenen berühren, die durch das Strafvollzugsgesetz geregelt werden (Calliess/Müller-Dietz, 6. Aufl., StVollzG , § 109 Rdnr. 5; OLG Hamm, 24.9.1987, Az. 1 Vollz (Ws) 44/87 und vom 7.2.1985, Az. 1 Vollz (Ws) 9/85).
  • OLG Saarbrücken, 28.10.1987 - Vollz (Ws) 52/86
    Bei dieser Sachlage liegt die Annahme nicht fern, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit eine Entscheidung über Wirksamkeit und Umfang der Pfändung erstrebt mit der Folge, daß es sich nicht um Überprüfung einer Vollzugsmaßnahme handeln würde und auch die Zuständigkeit des Zivilgerichts als Vollstreckungsgericht in Betracht käme (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamm ZfStrVo 1985, 318 [319]).
  • BGH, 11.09.1990 - 5 AR Vollz 27/90

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage an den BGH - Verfügung eines

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Nürnberg durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1985 - 1 Vollz (Ws) 9/85 - (ZfStrVo 1985, 318) gehindert.
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